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Recherche · Schweizer Wirtschaftsrecht

Unternehmen gründen in der Schweiz: die Rechtsform als erste grosse Entscheidung

Ein Überblick über Einzelfirma, Personengesellschaften, GmbH, AG und die Sonderformen, mit Kapital, Haftung, Steuern und den Pflichten, die 2026 neu hinzukommen.

Stand: 10. August 2026 · ca. 12 Min. Lesezeit

Auf den Punkt gebracht

  • Die Einzelfirma braucht kein Kapital, ist in Tagen startklar, kostet aber unbeschränkte persönliche Haftung.
  • Ab CHF 100’000 Jahresumsatz werden Handelsregistereintrag und Mehrwertsteuerpflicht für Personenunternehmen obligatorisch.
  • GmbH (CHF 20’000 Stammkapital) und AG (CHF 100’000 Aktienkapital, mind. CHF 50’000 liberiert) trennen Privat- und Geschäftsvermögen, gegen mehr Aufwand und laufende Pflichten.
  • Ab 1. Oktober 2026 gilt das neue Transparenzregister: AG, GmbH und Genossenschaften müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zentral beim Bund melden.

Warum die Rechtsform am Anfang steht

Die Wahl der Rechtsform legt fest, wie stark eine Gründerin oder ein Gründer für Schulden des Unternehmens persönlich haftet, wie hoch die Steuerlast auf Gewinnen ausfällt, welche Sozialversicherungen obligatorisch werden und wie viel administrativen Aufwand die Gründung und der laufende Betrieb verursachen. Ein nachträglicher Wechsel ist möglich, aber mit Notariats-, Steuer- und Beratungskosten verbunden, wer die Struktur erst plant und dann gründet, spart sich diesen Umweg.

Grundsätzlich gilt: Je höher das unternehmerische Risiko oder der Kapitaleinsatz, desto eher lohnt sich eine Rechtsform mit beschränkter Haftung, also GmbH oder AG. Bei Personengesellschaften wie der Einzelfirma werden Unternehmen und Eigentümer steuerlich nicht getrennt; bei Kapitalgesellschaften schon, und hohe Gewinne werden dort tendenziell günstiger besteuert.

Die Rechtsformen im Vergleich

Das Schweizer Recht kennt acht praktisch relevante Gesellschaftsformen: Personengesellschaften (Einzelfirma, einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie die Sonderformen Verein, Stiftung und Genossenschaft.

RechtsformMindestkapitalHaftungGründer
Einzelfirmakeinesunbeschränkt, persönlich1 natürliche Person
Einfache Gesellschaftkeinesunbeschränkt, solidarischab 2 Personen
Kollektivgesellschaftkeinesunbeschränkt, solidarischab 2 natürliche Personen
Kommanditgesellschaftkeinesunbeschränkt (Komplementär) / beschränkt (Kommanditär)ab 2 Personen
GmbHCHF 20’000beschränkt aufs Gesellschaftsvermögenab 1 Person
AGCHF 100’000 (mind. CHF 50’000 liberiert)beschränkt aufs Gesellschaftsvermögenab 1 Person
Genossenschaftkeinesbeschränkt (i.d.R.)ab 7 Personen
Vereinkeinesbeschränkt aufs Vereinsvermögenab 2 Personen

Übersicht der Grundzüge; Details zu Haftung und Gründungsablauf je Rechtsform im Folgenden.

Einzelfirma, der schnellste Weg in die Selbständigkeit

Die Einzelfirma ist die beliebteste Rechtsform für Selbständige in der Schweiz. Sie entsteht formlos mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne Mindestkapital, ohne Notar, ohne Beurkundung.

Worauf zu achten ist:

  • Der Gewinn gilt vollständig als persönliches Einkommen und wird entsprechend besteuert, es gibt keine Trennung zwischen Firmen- und Privatvermögen, dafür haftet die Inhaberin oder der Inhaber unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen.
  • Der Handelsregistereintrag wird erst ab einem Jahresumsatz (Rohertrag, nicht Gewinn) von CHF 100’000 zur Pflicht, darunter ist er freiwillig, sichert aber den Firmennamen.
  • Ab derselben Schwelle von CHF 100’000 Umsatz wird die Einzelfirma mehrwertsteuerpflichtig (Normalsatz 2026: 8.1 %).
  • Buchführungspflicht besteht ab dem ersten Franken Umsatz; bis CHF 500’000 genügt aber die einfache Buchhaltung (Einnahmen, Ausgaben, Vermögenslage), darüber ist die doppelte Buchführung mit Bilanz Pflicht.
  • Eine Anmeldung bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende ist unabhängig vom Handelsregister nötig, die Kasse prüft dabei, ob die Tätigkeit tatsächlich als selbständig gilt.
  • Als Selbständige besteht kein automatischer Schutz durch BVG und UVG; eine freiwillige Absicherung sowie eine Krankentaggeldversicherung sind zu prüfen.

Einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft

Diese drei Formen eignen sich, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Geschäft betreiben, aber (noch) keine Kapitalgesellschaft gründen wollen.

Einfache Gesellschaft: eine vertragliche Partnerschaft ohne formelle Gründungsanforderungen, geeignet für temporäre Projekte. Jeder Partner haftet unbegrenzt und solidarisch für die Verbindlichkeiten.

Kollektivgesellschaft: mindestens zwei natürliche Personen führen gemeinsam ein nach kaufmännischen Regeln geführtes Unternehmen unter gemeinsamer Firma. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist selbst nicht steuerpflichtig, Gewinnanteile werden bei den Gesellschaftern privat besteuert, und ist stark von den Inhabern abhängig. Wie bei der Einzelfirma greift die Buchführungspflicht erst ab CHF 500’000 Jahresumsatz in der einfachen Form.

Kommanditgesellschaft: eine Sonderform der Kollektivgesellschaft, bei der mindestens ein Komplementär unbeschränkt haftet, während Kommanditäre nur mit ihrer einbezahlten Kommanditsumme haften, interessant, um Kapitalgeber einzubinden, ohne dass diese operativ mit ihrem Privatvermögen einstehen müssen.

Wichtig für alle drei Formen: Kein Mindestkapital nötig, aber auch keine Haftungsbeschränkung für die vollhaftenden Gesellschafter, das persönliche Vermögen bleibt Risikoträger.

GmbH, die meistgewählte Kapitalgesellschaft

Die GmbH gilt als Mischform zwischen AG und Kollektivgesellschaft und eignet sich für Familienbetriebe sowie kleine bis mittelgrosse Firmen. Als eigenständige juristische Person haftet sie mit ihrem Gesellschaftsvermögen, unabhängig vom Privatvermögen der Gesellschafter.

Kapital und Gründung:

  • Das Stammkapital muss mindestens CHF 20’000 betragen und vollständig gezeichnet werden; es bleibt Eigentum der Gesellschaft und steht nach der Gründung für Investitionen, Löhne und laufende Kosten zur Verfügung.
  • Nötig sind Statuten, eine öffentliche notarielle Beurkundung und der Eintrag ins Handelsregister; die Gründung dauert typischerweise 2–4 Wochen.
  • Reine Gründungskosten ohne Stammkapital liegen 2026 bei rund CHF 1’400 im Minimum (Notar, Handelsregister, Bank).
  • Die Geschäftsführung muss durch mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz erfolgen.
  • Doppelte Buchführung ist Pflicht, unabhängig vom Umsatz.
  • Mitarbeitende Gesellschafter gelten sozialversicherungsrechtlich als Angestellte der eigenen GmbH, Lohnabrechnung, AHV als Arbeitgeber, BVG und UVG werden Pflicht.
  • Anders als bei der AG sind die Gesellschafter mit ihren Stammanteilen im Handelsregister öffentlich einsehbar, keine Anonymität.

AG, Struktur für Wachstum und Investoren

Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft nach Obligationenrecht mit eigener Rechtspersönlichkeit; die Aktionäre haften ausschliesslich mit ihrer Kapitaleinlage, eine Nachschusspflicht besteht nicht.

  • Das Aktienkapital muss mindestens CHF 100’000 betragen; davon sind bei der Gründung mindestens 20 %, in jedem Fall aber CHF 50’000, effektiv einzuzahlen (zu liberieren).
  • Seit der Aktienrechtsrevision 2023 kann eine AG von einer einzigen Person, natürlich oder juristisch, gegründet werden, sofern diese Wohnsitz in der Schweiz hat.
  • Nötig sind Statuten, eine notarielle Beurkundung und der Handelsregistereintrag; die Gründung dauert etwa 1–2 Wochen.
  • Anders als bei der GmbH bleiben die Aktionäre im Handelsregister anonym, nur der Verwaltungsrat und Zeichnungsberechtigte sind öffentlich sichtbar.
  • Pflichtorgane sind Generalversammlung und Verwaltungsrat; die AG muss durch mindestens eine in der Schweiz wohnhafte Person vertreten werden können.
  • Auf Gesellschaftsebene fällt Gewinnsteuer an, bei Ausschüttung zusätzlich Einkommenssteuer auf die Dividende bei den Aktionären, eine wirtschaftliche Doppelbelastung, die bei der Lohn-/Dividendenplanung berücksichtigt werden sollte.

Sonderformen: Verein, Genossenschaft, Stiftung

Für nicht primär gewinnorientierte oder mitgliedschaftlich organisierte Vorhaben gibt es drei weitere Formen, die in Gründungsvergleichen oft zu kurz kommen:

  • Verein: mindestens zwei Mitglieder, kein Mindestkapital, formlos gründbar über Statuten; haftet grundsätzlich nur mit dem Vereinsvermögen. Geeignet für ideelle, sportliche oder gemeinnützige Zwecke, auch für Non-Profit-Projekte mit Geschäftsbetrieb.
  • Genossenschaft: mindestens sieben Mitglieder, kein gesetzliches Mindestkapital, im Zentrum steht die Förderung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Interesses der Mitglieder (z. B. Einkaufs- oder Wohngenossenschaften) statt reiner Kapitalrendite.
  • Stiftung: ein einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen ohne Mitglieder; braucht eine Gründungsurkunde, ein Widmungsvermögen und wird von einer Aufsichtsbehörde überwacht, typischerweise für gemeinnützige oder Familienzwecke.

Genossenschaften fallen, ebenso wie bestimmte Investment- und Kommanditgesellschaften, ausdrücklich unter die neue Transparenzregister-Pflicht (siehe unten).

Neu ab 1. Oktober 2026: das Transparenzregister

Der Bundesrat hat das revidierte Geldwäschereigesetz sowie das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt. Ein zentrales, vom Bundesamt für Justiz geführtes Register erfasst künftig alle Personen, die eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz tatsächlich kontrollieren, etwa über Kapitalbeteiligung oder Stimmrechte.

  • Betroffen sind insbesondere Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften sowie ausgewählte Investment- und Kommanditgesellschaften; auch ausländische Unternehmen mit Niederlassung, tatsächlicher Verwaltung oder Grundeigentum in der Schweiz.
  • Als wirtschaftlich berechtigt gilt in der Regel, wer mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder auf andere Weise vergleichbare Kontrolle ausübt.
  • Das Register ist nicht öffentlich einsehbar, Zugriff haben nur bestimmte Behörden und, unter definierten Voraussetzungen, Finanzintermediäre.
  • Für bereits im Handelsregister eingetragene Gesellschaften gelten abgestufte Übergangsfristen; die Meldung muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der ersten Handelsregisteränderung nach Inkrafttreten erfolgen.
  • Die vorsätzliche Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet werden, eine frühzeitige Registrierung über EasyGov.swiss wird empfohlen.

Für Einzelfirmen, einfache Gesellschaften sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit greift die neue Meldepflicht nicht, sie betrifft juristische Personen.

Entscheidungshilfe: wer sollte was wählen?

Solo-Start, geringes Risiko, wenig Kapital

Einzelfirma, schnell, günstig, formlos. Haftungsrisiko realistisch einschätzen, sobald Investitionen oder Auftragsvolumen wachsen.

Mehrere Partner, gemeinsames Tagesgeschäft

Kollektivgesellschaft für den einfachen Start ohne Kapital, oder direkt GmbH, wenn Haftungsbeschränkung von Anfang an wichtig ist.

Haftung begrenzen, moderates Kapital vorhanden

GmbH, CHF 20’000 Stammkapital, klare Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen, aber ohne Anonymität der Gesellschafter.

Investoren, Wachstum, Anonymität gewünscht

AG, höherer Kapitalbedarf (CHF 100’000), dafür leicht übertragbare Aktien und anonyme Aktionäre.

Ideeller Zweck, Mitgliederorganisation

Verein oder Genossenschaft, je nachdem ob ideelle oder wirtschaftliche Mitgliederförderung im Vordergrund steht.

In der Praxis kommen drei Übergänge laufend vor: Die Einzelfirma wird bei wachsendem Risiko per Vermögensübertragung in eine GmbH überführt; die GmbH wird bei Investoreneinstieg nach Fusionsgesetz direkt in eine AG umgewandelt; und operative Gesellschaften erhalten eine Holding als Dach, sobald mehrere Beteiligungen zu trennen sind.

Fazit

Es gibt keine grundsätzlich „beste“ Rechtsform, nur die passende für Risiko, Kapitalausstattung, Partnerkonstellation und Wachstumspläne im konkreten Fall. Wer allein und mit überschaubarem Risiko startet, kommt mit der Einzelfirma am schnellsten los; wer Haftung begrenzen oder Investoren einbinden will, kalkuliert von Anfang an mit dem höheren Kapital- und Verwaltungsaufwand von GmbH oder AG. Unabhängig von der Wahl lohnt sich ab 2026 ein Blick auf das neue Transparenzregister, und generell die frühzeitige Klärung der Struktur, bevor die Gründungsdokumente entstehen.

Quellen

  1. Goldblum, „Einzelfirma gründen Schweiz“ (2026)
  2. Pfeffersack, „Buchhaltung Einzelfirma Schweiz – was ist Pflicht?“ (2026)
  3. Magic Heidi, „Schweizer GmbH gründen 2026: Kompletter Leitfaden“
  4. ag-kaufen.com, „AG gründen Schweiz – Anleitung, Kosten & Ablauf 2026“
  5. Bundesamt für Justiz, „Schweizerisches Transparenzregister“ (2026)
  6. Gründung Schweiz, „Gesellschaftsformen Schweiz: Rechtsformen im Vergleich“ (2026)
  7. Baloise, „Rechtsformen in der Schweiz: Übersicht und Entscheidungshilfe“
  8. Insolution, „Rechtsformen Schweiz: Leitfaden zu den Gesellschaftsformen“
  9. KMU Portal (admin.ch), „Übersicht Rechtsformen“
  10. Kredes, „GmbH gründen Schweiz Checkliste 2026“
  11. selbständige.ch, „GmbH gründen in der Schweiz: Ablauf, Kosten und Pflichten“ (2026)
  12. economiesuisse, „Neue Pflichten für Unternehmen ab 1. Oktober 2026“
  13. SwissCompany, „Transparenzregister und Geldwäschereigesetz Schweiz 2026“

Dieser Bericht dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Zahlen und Fristen basieren auf öffentlich zugänglichen Quellen, Stand August 2026.